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AKTUEL

Der Austausch von Heizungsanlagen nach

BImschV und EnEV

Neue Grenzwerte verpflichten zum Austausch von Heizungsanlagen Seit dem 1. November 2004 müssen alle in Deutschland installierten Heizungsanlagen die seit dem 1. Januar 1998 geltenden Anforderungen der Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BimschV) erfüllen. Somit sind zum 1. November 2004 sämtliche Übergangsregelungen entfallen. Die 1. BlmSchV regelt Anforderungen an die Luftreinhaltung für sog. Kleinfeuerungsanlagen (d.h. Heizungsanlagen), die in privaten Haushalten, Handwerks- und Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen (Schulen, Krankenhäusern, u.a.) eingesetzt werden und aufgrund ihrer Größe nicht der Genehmigungspflicht durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) unterliegen. Die Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BlmSchV) legt die Grenzwerte für die jeweiligen Abgasverluste von Heizungsanlagen fest. Der Abgasverlust einer Heizungsanlage ist ein Maß für den Wärmeinhalt der über den Schornstein abgeleiteten Abgase. Je höher der Abgasverlust ist, desto schlechter ist der Wirkungsgrad und damit die Energieausnutzung, und umso höher ist der Schadstoffausstoß (sog. Emissionen) der Anlage. Aus diesemGrund ist der zulässige Abgasverlust von Heizungsanlagen begrenzt Tipp: In einigen Fällen lässt sich der Grenzwert der BImSchV (s.o.) dadurch erreichen, dass kurz vor der Messung eine Reinigung und Wartung der Heizung durch eine Fachfirma durchgeführt wird.

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